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eHealth-Gesetz, der zweite Teil

Dr. Stefan Bales, Ministerialrat im Bundesministerium für Gesundheit, kündigte kürzlich auf der Fachtagung „eHealth.NRW – das digitale Gesundheitswesen“ an, dass in der neuen Legislaturperiode – also ab dem Jahr 2018 – eine Novellierung des eHealth-Gesetzes auf der Agenda stehen wird. Zentrale Themen der Reform wären unter anderem die elektronische Patientenakte und die Kostenerstattung für die Einrichtung der Telematik-Infrastruktur.

Online-Rollout verschoben

Der ursprüngliche Zeitplan sah vor, dass Arztpraxen, Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens bis Mitte 2018 flächendeckend an die Telematik-Infrastruktur (TI) anzuschließen sind. Als letztmöglicher Termin galt stets der 1. Juli 2018. Jetzt hat eine Verordnung den Bundesrat passiert, laut derer niedergelassene Ärzte für den Anschluss an die TI eine Fristverlängerung bis Ende 2018 erhalten. Dieser Aufschub ist nur folgerichtig, immerhin wurden die ersten Komponenten für den Online-Rollout der Gesundheitskarte erst am 10.11.2017 zugelassen.

Gesundheitsakte als zentrales Ziel

Auf der Fachtagung erklärte Bales außerdem, dass die Einführung von elektronischen Patientenakten ein zentraler Punkt des zweiten Teils des eHealth-Gesetzes sein soll – Details zu konkreten Nachbesserungen ließ er allerdings nicht verlauten. Es ist bereits in der derzeit gültigen Fassung des Gesetzes verankert, dass Patientendaten wie etwa Arztbriefe, Notfall- oder Medikationsdaten in einer elektronischen Akte bzw. in einem Patientenfach zusammengefasst werden sollen. Patienten können ihren Behandlern damit später die wichtigsten Gesundheitsdaten zur Verfügung stellen. Die Bundesregierung hofft, dass die Einführung elektronischer Patientenakten auch dazu führt, dass Patienten besser über ihre Diagnosen und Therapien informiert werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass sie selbst eigene Gesundheitsdaten, zum Beispiel aus Fitnesstrackern oder Wearables, in die Akte einstellen können. Eigentlich sollte diese elektronische Gesundheitsakte (eGA) bei der gematik geführt und über die Telematik-Infrastruktur zugänglich gemacht werden. Aufgrund immer wieder auftretender Verzögerungen arbeiten mittlerweile einige Krankenkassen unabhängig von der gematik an eigenen Lösungen – möglicherweise ist hier ein Grund für die Notwendigkeit einer Gesetzesreform zu suchen.

Abgleich der Versichertenstammdaten

Laut Bales wird mit der Gesetzesnovelle im neuen Jahr auch das lange geplante Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) an den Start gehen. Unter VSDM versteht man die Onlineprüfung und -aktualisierung von Versichertenstammdaten. Dieser elektronische Datenabgleich soll Leistungsmissbrauch eindämmen und die Datenlage in den Arztpraxen aktuell halten. Außerdem ist es die erste Online-Anwendung der elektronischen Gesundheitskarte und soll nach erfolgreichem Probelauf flächendeckend eingeführt werden.  

Neben dieser ersten Anwendung sollen auch der elektronische Medikationsplan und das Notfalldatenmanagement (NFDM) zeitnah angegangen werden. Seit dem 1. Oktober 2016 haben Patienten bereits Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. Die genaue Dokumentation verschriebener Arzneien soll dazu beitragen, die Zahl der Todesfälle durch unerwünschte Wechselwirkungen zu reduzieren. Künftig ist geplant, den elektronischen Medikationsplan in der elektronischen Patientenakte und auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) abrufbar zu machen.

Dort sollen ebenfalls Notfalldaten gespeichert werden. Sind erst einmal die notwendigen Online-Strukturen in den Arztpraxen eingeführt, können Patienten Daten wie bestehende Allergien oder Vorerkrankungen auf der eGK ablegen lassen, damit diese im Notfall  schnell verfügbar sind.

Zulassungsverfahren

Die Notfalldaten und der Medikationsplan sollen schnellstmöglich auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden können. Hierfür hat die gematik am 11. Oktober 2017 das Dokumentenpaket 2.1. veröffentlicht. Darin enthalten sind alle Spezifikationen, die interessierte Industrieunternehmen benötigen, um medizinische Anwendungen entsprechend entwickeln und zulassen zu können. Für eine Zulassung, so die Vorgaben, sollen die Produkte unter anderem sicher, interoperabel und funktional sein. Den entsprechenden Nachweis müssen die Produkthersteller erbringen.

Im Anschluss haben die Produkte technische Tests zu bestehen, deren Testumgebung von der gematik festgelegt wird. Besteht das Produkt die Tests, erhält das Unternehmen eine Zulassung, um eigenverantwortlich Feldtests zur Funktionalität und Interoperabilität in realen Versorgungsumgebungen durchzuführen. Erfolgreich verlaufende Testverfahren sind die Voraussetzung für einen bundesweiten Einsatz der Produkte innerhalb der Telematik-Infrastruktur. Genaue Details zum neuen Zulassungsverfahren sollen später bekannt gegeben werden.

Das eHealth-Gesetz Teil II soll außerdem Angaben über eine Erstattung der Kosten, die Ärzten und Apothekern aufgrund der Telematik-Infrastruktur entstehen, enthalten. Wie hoch die Finanzierung ausfallen wird, ist allerdings noch unklar.

Miriam Mirza

Über den Autor

Die Journalistin Miriam Mirza hat Germanistik und Anglistik studiert und arbeitet als Fachredakteurin für das Magazin E-HEALTH-COM.

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