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Bundeseinheitlicher Medikationsplan ab Oktober 2016

Patienten haben seit dem 1. Oktober 2016 Anspruch auf einen sogenannten bundeseinheitlichen Medikationsplan, wenn sie mindestens drei zulasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnete, systemisch wirkende Medikamente gleichzeitig einnehmen beziehungsweise anwenden. Die Anwendung muss dauerhaft – über einen Zeitraum von mindestens 28 Tagen – vorgesehen sein.

Die Einführung eines bundeseinheitlichen Medikationsplans (BMP) hat der Bundestag mit dem E-Health-Gesetz beschlossen. Ziel ist es, den Patienten mit dem Medikationsplan bei der richtigen Einnahme seiner Medikamente zu unterstützen. Die Erstellung und Aktualisierung des Medikationsplans sollen durch den Arzt erfolgen, der den Patienten schwerpunktmäßig betreut und die medizinisch notwendigen Therapie- und Diagnostikmaßnahmen koordiniert. Dies sind in der Regel die Hausärztinnen und Hausärzte. Doch auch Fachärzte, Apotheken und Krankenhäuser müssen den BMP aktualisieren und bei Bedarf auch erstellen können.

Anforderungen an die Informationssysteme

Die Erstellung, Aktualisierung oder auch die Zusammenführung von Medikationsplänen kann im Krankenhaus z.B. im Rahmen des Entlassmanagements bei einer Arzneimitteltherapie erfolgen. Die für die Erstellung des Medikationsplans notwendigen Daten sind im Krankenhausinformationssystem in geeigneter Form zu speichern. Welche Daten der Arzt mindestens erfassen und dauerhaft speichern muss, können Sie in der „Spezifikation für einen bundeseinheitlichen Medikationsplan“ nachlesen (siehe unteren Kasten).

Diese Spezifikation dient der Softwareindustrie als Grundlage für eine einheitliche Implementierung des BMP in die Softwaresysteme von Ärzten, Apothekern und Krankenhäusern sowie ggf. weiteren Softwaresystemen. Sie dient zudem als Grundlage für die von der gematik zu definierende Speicherung der Daten des Medikationsplans nach § 31a SGB V auf der elektronischen Gesundheitskarte.

Medikationsplan ab 2018 auf der eGK

Für eine breite Nutzung des bundeseinheitlichen Medikationsplans ist es unverzichtbar, neben der einfachen Handhabung durch den Patienten ein praktikables Verfahren zu seiner Aktualisierung durch die am Medikationsprozess beteiligten Akteure anzubieten. Dazu werden die Inhalte des Medikationsplans sowohl in Papierform als auch in maschinenlesbarer Form bereitgestellt. Auf dem Ausdruck liegen die Inhalte als Medikationsplandaten maschinenlesbar in Form eines Barcodes vor. Ab 2018 sollen diese Informationen mit Einwilligung des Patienten auch auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden können.

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Das NEXUS / MARABU Redaktionsteam besteht aus Mitarbeitern verschiedener Fachabteilungen, die ihren Erfahrungsschatz sowie interessante News und Links zu Branchenthemen abwechselnd in unserem Magazin veröffentlichen.

Bundeseinheitlicher Medikationsplan

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